Kosten und Honorare
Steuerberater sind in ihren Leistungen an eine gesetzliche Gebührenordnung gebunden, so dass ihre Leistungsvergütung jederzeit nachprüfbar und kontrollierbar ist. Diese Leistungsvergütung wird je nach Aufgabenstellung berechnet. Die Steuerberatergebührenverordnung finden Sie hier.
1. Wertgebühr
Der überwiegende Teil der Steuerberater-Leistungen wird nach der sogenannten Wertgebühr berechnet. Diese Wertgebühr ist in den Tabellen A - E gesetzlich festgelegt und berechnet sich zunächst nach dem Wert des Gegenstandes der Beratung und nach Schwierigkeitsgrad, Bedeutung und Umfang der Angelegenheit.
2. Betragsrahmen
Für einzelne Aufgaben, die sich exakt definieren lassen, gibt es entsprechende Betragsrahmengebühren, z. B. für die Lohnbuchführung und eine Erstberatung.
3. Zeitgebühr
Für Tätigkeiten, für die Wert- oder Betragsrahmengebühren in der Verordnung nicht festgesetzt sind, wird der Zeitaufwand berechnet; die Gebühr beträgt in solchen Fällen € 19,00 bis € 46,00 pro angefangene halbe Stunde, soweit keine höheren Stundensätze vereinbart worden sind.
4. Pauschalgebühr
Für spezifische wiederkehrende Leistungen können entsprechende Pauschalbeträge nach § 14 StBGebV schriftlich vereinbart werden, die mindestens 1 Jahr Gültigkeit haben müssen. Ein klassisches Beispiel dafür sind monatliche Buchführungsarbeiten, aber auch mindestens jährlich wiederkehrende Steuererklärungen.
5. Auslagenersatz
Generell ist der Steuerberater berechtigt, Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Beratungsauftrag entstanden sind, dem Mandanten entsprechend weiterzuberechnen. Hier sind sowohl Pauschalsätze als auch Einzelnachweise üblich.
